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Informationen zu ELGA und E-Health in Österreich

5 verschiedene Vertraulichkeitsstufen medizinischer Daten: ein solider schweizerischer Ansatz zur Wahrung der „Privacy“

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Zum Schutz der  „Privacy“, der Privatsphäre und sensibler Informationen des Patienten werden im schweizerischen E-Health Konzept  fünf verschiedene Vertraulichkeitsstufen unterschieden, die separat  vom Patienten freigegeben werden können. Eine Bewertung  der  Situation in Österreich unter diesen Blickpunkten:

1)      administrative Daten:   in Österreich können Name, Vorname, Geschlecht, Versicherungsnummer, Krankenkasse und aktueller Versicherungsanspruch können mittels E-Card-System abgerufen werden.  Wichtige weitere Daten wie Adresse, Dienstgeber, Telephonnummer, E-Mailadresse, etc. verweigert uns aber die Politik und die Sozialversicherung  mit dem Argument des Datenschutzes, obwohl vermutlich nur wenige Bürger Vorbehalte gegen die elektronische Verfügbarkeit dieser Daten für berechtigte „Gesundheitsdiensteanbieter“ haben und die gesetzlichen Voraussetzungen durch ASVG §31a und das „ELGA-Gesetz“ zu regeln wären. Hauptverband bzw. Krankenkassen sind bereits seit einigen Jahren technisch in der Lage  uns diese Informationen mittels E-Card System jeweils aktualisiert („zentrale Partnerverwaltung“) zu übermitteln. Hier ist beträchtliches Verbesserungspotential  auf Seiten der Sozialversicherung gegeben.

2)      nützliche Daten: Informationen, die der Patient selbst allen Behandelnden zugänglich machen möchte,  z.B. Allergien, wesentliche  Krankheiten in der Anamnese, Patientenverfügungen, Kontaktpersonen: erst wenn ein solches gut konzipiertes und vom Patienten mitgestaltetes bzw. autorisiertes  sogenanntes „Patientsummary“ zur Verfügung steht, wird für uns Behandelnde ein Informations- und Zeitgewinn durch ELGA entstehen. Die Konzeption des „Patientsummary“ erweist sich aber(nicht nur bei uns)  schwieriger als erwartet, da die Anforderungen und Wünsche verschiedener  Behandler äußerst unterschiedlich sind und ein tragfähiger Kompromiss zwischen einfacher Übersicht und Vollständigkeit gefunden werden muss, was insbesondere dort, wo wir es am meisten benötigen, nämlich bei komplexen Krankengeschichten schwierig ist. Die von den Technikern angedachte ausschließlich automatisierte Erstellung des Patientsummary bleibt  eine Illusion, ohne individuelle ärztlich- fachliche Unterstützung  bei der Erstellung  und laufenden Aktualisierung ist mit einer unüberschaubaren Datenflut bei gleichzeitigem Informationsmangel zu rechnen. Von einer praktischen Umsetzung in ELGA sind wir noch viele Jahre entfernt.

3)      medizinische Daten:  ELGA  sieht vor Entlassungsberichte, Labor- und Röntgen-Befunde und  Medikationsdaten allen berechtigten Behandlern  zeit- und ortsunabhängig zugänglich zu machen. Allerdings wird ELGA genauso wie die seit Jahrzehnten bewährte gerichtete Kommunikation  (DaMe, MedicalNet) nur so nützlich sein wie auch tatsächlich freigegebene („validierte“) Dokumente bedarfsaktuell vorhanden sind. Derzeit durchaus übliche t age-  bis wochenlange Verzögerungen der Validierung in den verschiedensten Einrichtungen reduzieren den Informationswert für den Weiterbehandler  auf Nahe-Null und stellen mehr ein  „kulturell – menschliches“ („human factor“) als ein technisches Problem dar, das in vielen Bereichen dringend zu lösen ist.  

 

4)      stigmatisierende Daten: Medizinische Informationen, die dem Patienten nach seiner Einschätzung im privaten oder beruflichen Leben schaden könnten (z.B. heikle Diagnosen):
nach dem ELGA Gesetz sind bestimmte medizinische Berufsgruppen (Amtsärzte, Schulärzte, Betriebsärzte und andere) vom Zugang zu ELGA ausgeschlossen, um Nachteile für den Patienten  in beruflichen oder anderen Bereichen zu vermeiden.  Es bleibt aber abzuwarten, wie weit und in welcher Form Versicherungen und andere Organisationen Druck auf die Patienten ausüben werden um trotzdem, wie schon bisher, mittels  Zustimmungserklärungen  und anderer „Tricks“  an gewünschte Daten heranzukommen.

5)      geheime Daten: Informationen, die der Patient den Behandelnden generell nicht zugänglich machen möchte: wie schon bisher hat der Patient auch in ELGA das Recht dem Behandler Informationen zu verweigern. Gesetzlich vorgesehen ist dies speziell für HIV-Erkankung, Schwangerschaftsabbrüche und psychische Erkrankungen. ELGA bleibt somit aus der Sicht des Behandlers in jedem Fall unvollständig bzw. lückenhaft.

 

Für ELGA in Österreich ist eine so differenzierte Freigabe  verschiedener Vertraulichkeitsstufen durch den Bürger/Patienten wie in der schweizerischen E-Health-Strategie nicht geplant, wäre aber wünschenswert.

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Written by Dr. Christian Husek

29. Mai 2014 um 16:55

Veröffentlicht in Uncategorized

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